Damnum und Disagio gelten auch weiterhin als sofort abziehbare Werbungskosten
BMF - Schreiben vom 15.12.05, IV C 3 - S 2253a 19/05
Ab 2005 sind nach § 11 EStG Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese Regel ist nicht auf Damnum und Disagio anzuwenden.
Nach dem ab 2005 geänderten § 11 EStG sind Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz eingeführte Neuregelung ist bis zu einer gesetzlichen Klarstellung und somit erst einmal bis auf Weiteres nicht auf ein Damnum oder Disagio anzuwenden.
Damit bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, dass ein Disagio sofort abziehbar ist, wenn sich dies auf fünf Prozent der Kreditsumme und auf eine mindestens fünfjährige Zinsbindung bezieht.
Das häufig aus Steuersicht bei der Baufinanzierung eingesetzte Disagio führt erst einmal dazu, dass der Kreditnehmer eine höhere Darlehenssumme aufnehmen muss, um hiervon seine Verpflichtungen zu begleichen. Denn die Banken zahlen lediglich den um das Disagio geminderten Betrag aus. Verzinst wird aber die volle Summe.
Dieser Abschlag auf die Kreditsumme zählt bereits in dem Jahr zu den Finanzierungskosten, in dem das Darlehen ausgezahlt wird. Der komplette Ansatz als Werbungskosten erfolgt immer dann, wenn der Abschlag marktüblich ist. Dies war er nach Meinung des Finanzverwaltung früher immer dann, wenn der Betrag maximal zehn Prozent des Gesamtkredits beträgt und das Darlehen mindestens fünf Jahre läuft. Beträgt die Laufzeit nur drei Jahre, gelten sechs Prozent Abschlag noch als marktüblich.
Seit 2004 ist das Disagio bis zu 5 % der Kreditsumme sofort abziehbar
Diese Regelung wurde für Darlehensverträge verschärft, die ab dem Jahr 2004 abgeschlossen werden. Hier sinkt die Grenze der Marktüblichkeit auf fünf Prozent (BMF 20.10.2003, IV C 3 - S 2253 a - 48/03, BStBl 2003 I S. 546). Ein im Jahr 2004 gezahltes Disagio für auf bereits vorher abgeschlossene Verträge kann hingegen weiterhin bis zur Höhe von zehn Prozent geltend gemacht werden.
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