Überlassung einer Praxiseinrichtung durch Arzt
Der Fall:
- Ab dem 1. Januar 1989 mietete ZA A die Räume zusammen mit dem ZA B
- Vereinbarung, die Praxisräume und Praxiseinrichtungen zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit gemeinsam in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu nutzen und die Betriebskosten zu teilen
- Jeder Gesellschafter sollte seinen Beruf im eigenen Namen ausüben, für sein ärztliches Handeln allein verantwortlich sein und getrennt abrechnen
- B verpflichtete sich, als Entgelt für die Nutzung der bisherigen Praxiseinrichtung des Klägers sowie der sonstigen vorhandenen materiellen und immateriellen Werte für einen Zeitraum von fünf Jahren eine sogenannte Nutzungsentschädigung von 65 000 DM jährlich an den Kläger zu zahlen. Die bisherige Praxiseinrichtung des Klägers sollte "insoweit dessen Sonderbetriebsvermögen" bleiben.
§ 4 Nr. 14 Satz 2 UStG lautet: „Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden.“
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind unstreitig nicht erfüllt, da lediglich der Kläger und nicht die vom Kläger und B gebildete Gemeinschaft Letzterem die Praxiseinrichtung überlassen hat.
Gleichheitssatz gebietet es nicht, diese Vorschrift analog auf die Umsätze des Klägers anzuwenden im Vergleich "eines kommerziellen Vermietungs- oder Leasingunternehmens".
BFH, V B 177/02, Beschluss vom 24.09.2004,
Fundstelle: BFH/NV 2005, S. 258
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