Zur Steuerfreiheit von Umsätzen eines Krankengymnasten
Beschäftigt ein selbstständiger Krankengymnast neben fest angestellten Mitarbeitern auch freie Mitarbeiter, liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an die freien Mitarbeiter durch Überlassung von Räumen und sonstigen Praxiseinrichtungen sowie der Übernahme von Abrechnungen vor, soweit er sich der Arbeitskraft der freien Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Leistungen gegenüber den Krankenkassen bedient. Anders verhält es sich, wenn die freien Mitarbeiter die Praxiseinrichtung des Krankengymnasten benutzen, um eigene Privatpatienten zu behandeln.
Finanzgericht Hamburg, VII 312/04, Urteil vom 10.03.2006, rkr
Fundstelle: EFG 2006, S. 1370, Lexinform 5002407II.
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