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Steuerbefreiung der Umsätze aus heilpädagogischer Tätigkeit

  1. Soweit eine staatlich anerkannte Heilpädagogin auf ärztliche Anordnung Förderdiagnostik sowie heilpädagogische Behandlungen z.B. von ADS, Legasthenie, Enuresis, Enkopresis, Dyslalie, Stottern sowie Wahrnehmungsstörungen durchführt, um bei den Patienten drohende Behinderungen abzuwenden oder den fortschreitenden Verlauf einer Behinderung zu verlangsamen oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mindern, sind ihre Leistungen nach §4 Nr. 14 UStG steuerbefreit (vgl. Rechtsprechung zum Begriff der „Heilbehandlung“ i.S. der 6. EG-Richtlinie).

  2. Soweit die Tätigkeit der Heilpädagogin nicht nur auf die Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen gerichtet ist und sie für die Sozial- und Jugendämter verschiedener Landkreise heilpädagogische Leistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder erbringt, zu deren Erbringung die Behörden gesetzlich, insbesondere gemäß §§39, 40 Bundessozialhilfegesetz und §35 a SGB VIII, verpflichtet sind, kann sich die Heilpädagogin für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen auch unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen.

  3. Dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie nur teilweise, nämlich durch §4 Nr. 15, 16 und 18 UStG, nicht aber hinsichtlich der Leistungen der Klägerin, in nationales deutsches Recht umgesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen.

Finanzgericht München, 14 K 5140/02, Urteil vom 21.04.2005, Revision eingelegt (BFH V R 35/05)
Fundstelle: DStRE 2006, S. 858, Lexinform 5000339

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