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Zweite Runde im Streit um den Solidaritätszuschlag

Bekanntermaßen hält das Finanzgericht Münster den Solidaritätszuschlagsgesetz auch viele Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung für verfassungskonform. Dies geht aus dem Urteil vom 27.9.2005 hervor (Az.: 12 K 6263/03 E).

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Inzwischen wurde beim BFH jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen VII B 324/05). Damit ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages weiter ungeklärt. Wer die Steuerbescheide weiterhin offen halten möchte, kann das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Absatz 2 AO beantragen.

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