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Gemischte Reiseaufwendungen könnten zum Teil steuerlich abziehbar sein

§ 12 EStG untersagt, dass privat mit veranlasste Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Diese strikte Sichtweise könnte der BFH jedoch wie bereits beim Ansatz von Sachbezug aufweichen.

Der BFH hatte jüngst seine Rechtsprechung insoweit geändert, dass Kosten einer gemischt veranlassten Reise Arbeitnehmern nicht mehr in voller Höhe als Arbeitslohn zugerechnet werden müssen (BFH 18.8.2005, VI R 32/03, DB 2005, 2330). Nunmehr ist eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten möglich, da es keine Vorschrift gibt, nach der die Aufteilung gemischt veranlasster Zuwendungen ausgeschlossen ist.

Diese neue Sichtweise bei der Aufteilung lässt sich nicht auf Werbungskosten oder Betriebsausgaben übertragen, dem steht § 12 EStG im Wege. Das könnte sich aber bald ändern, da sich der BFH nun in einer vorliegenden Revision mit genau der Frage beschäftigen muss, ob eine Aufteilung und damit der Abzug von Aufwendungen möglich ist, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern. 

Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den nicht abziehbaren Ausgaben auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs erfolgen. Nach bisheriger Rechtsprechung verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienten als auch den Beruf fördern. Dieses allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot wird allerdings im Schrifttum nahezu einhellig abgelehnt.

Einordnung entweder in beruflich...
Auslandsreisen können sowohl dem beruflichen Bereich als auch der privaten Lebensführung zugehören, sie sind jedoch nicht notwendig der Lebensführung zuzuordnen, sondern sind im Grund wertneutral, so dass die durch Auslandsreisen veranlassten Kosten je nach ihrer Zweckbestimmung im Einzelfall steuerlich abziehbar und im Grunde auch im Schätzungswege aufzuteilen sein können, weil für sie nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG das Aufteilungsverbot nicht gilt.
Der BFH bejaht wegen des Aufteilungsverbotes die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten nur dann,
  • wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden

  • die Verfolgung privater Interessen wie Erholung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist

  • Andernfalls sollen die gesamten Reisekosten nicht abziehbar sein, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt, wie z.B. Tagungsgebühren oder ähnliches.
Für die Beurteilung der Frage, ob für eine Reise in nicht unerheblichem Umfang Gründe der privaten Lebensführung eine Rolle gespielt haben, hat die Rechtsprechung in erster Linie auf den Zweck der Reise abgestellt. Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt, wie z.B.
  • das Aufsuchen eines Geschäftspartners
  • das Halten eines Vortrags auf einem Kongress
  • die Durchführung eines Forschungsauftrags

sind in aller Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden können. Deren Bedeutung trete dann in den Hintergrund, wenn die Verfolgung privater Interessen nicht einen Schwerpunkt der Reise bildet.

....oder privat veranlasste Reise
Ansonsten müssen die jeweils für eine berufliche oder private Veranlassung sprechenden Beurteilungsmerkmale gegeneinander abgewogen werden. Eine Qualifizierung als Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten Elementen reicht nicht aus. Die gesamten Reisekosten sind dann nicht abziehbar, soweit nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzbar ist.

Dabei sind an den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis des beruflichen Charakters der Reise strenge Anforderungen zu stellen, so dass allein die Behauptung einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen oder betrieblichen Veranlassung noch nicht zur Abziehbarkeit der Reisekosten führt. Die Feststellungslast dafür, dass die Reise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen ist, trifft den Steuerpflichtigen. Im Zweifelsfall sind daher Kosten für eine Auslandsreise, die nicht einem konkreten beruflichen Anlass zugeordnet werden kann, sondern deren Veranlassung sowohl die berufliche Sphäre als auch die Sphäre der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen tangiert und bei denen es zu Überschneidungen im Veranlassungsbereich kommt, im Zweifelsfall nicht abziehbar.

Ist zwar für die Reise auch ein konkreter, der beruflichen Tätigkeit zuzuordnender Anlass gegeben, sind auch Gründe eingeflossen, die dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Daher kann nicht von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden. Unter diesen Umständen wären nach der BFH-Rechtsprechung die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, wenn sich keine Kostenteile feststellen lassen, die sich nach objektiven Maßstäben sicher und leicht als ausschließlich beruflich veranlasst abgrenzen ließen.

Aufteilung bei gemischter Reise ist möglich
Gleichwohl ist das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.06.2005 (5 K 1575/01 E) im Hinblick auf die gewichtigen, in der Literatur vorgetragenen Bedenken gegen die strikte Anwendung des Aufteilungsverbote und der Ansicht, dass eine schätzungsweise Aufteilung der geltend gemachten Aufenthaltskosten im Hotel sowie der Flugkosten zu erfolgen hat.

Für eine schätzungsweise Aufteilung etwa im Verhältnis der Aufenthaltstage, die mit berufsbezogenen Tätigkeiten ausgefüllt waren oder für private Zwecke zur Verfügung standen, ist grundsätzlich bei Nachweis des konkreten Reiseverlaufs möglich. Hieraus lässt sich ein quantitativ greifbarer Aufteilungsmaßstab herzuleiten.

Im Urteilsfall konnte hierdurch auf Grund der schätzungsweisen Aufteilung der Reisekosten die Hälfte davon dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden. Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 52/05 ).

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