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Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis

Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18.1.2005 - V R 35/02 unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16b UStG fallen, wenn das Krankenhaus medizinische Großgeräte der Arztpraxis unentgeltlich durch eigenes Personal nutzen darf und es im Gegenzug sein Personal zur Bedienung der Geräte auch für die Nutzung durch die Arztpraxis entgeltlich überlässt. Ein mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundener Umsatz kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt.

Diese Rechtsauslegung ist für den niedergelassenen Arzt insoweit von Wichtigkeit, als dass diese eingekaufte Leistung dann nicht der Umsatzsteuer unterliegt, die bei ihm kostenerhöhend wirken würde. Also: es lohnt sich diese Leistungen von einem Krankenhaus zu beziehen, denn ein Bezug dieser Leistung von der Industrie oder gar von anderen Kollegen, würde eine 16%ige Kostenerhöhung bedeuten.

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