Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung für geplante Investitionen
Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage vorzeitig, d.h. bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit nach dem Urt. des BFH v. 21.9.2005 - X R 32/03 eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Deshalb kann die vorzeitige Auflösung nicht auf einen Teil der Rücklage beschränkt werden, sondern sie umfasst zwangsläufig die volle gebildete Rücklage. Ausgeübt werden kann das Recht auf vorzeitige Auflösung bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung, auf die sich die Auflösung auswirken soll.
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