Gemeinschaftliche Nutzung medizinischer Großgeräte
In ärztlichen Privatpraxen werden häufig medizinische Großgeräte, wie z.B. Kernspintomographen verwendet, die von den nächstgelegenen Krankenhäusern wegen der Höhe der Kosten nicht oder noch nicht angeschafft worden sind. Die Krankenhäuser schließen in diesen Fällen mit den Privatpraxen eine Kooperationsvereinbarung, in der dem jeweiligen Krankenhaus die Nutzung der Geräte für eigene Patienten eingeräumt wird. Für die Nutzung wird dann an die Privatpraxis ein Entgelt gezahlt.
Die OFD Rheinland hatte sich mit der Frage zu befassen, wie diese Entgelte einkommensteuerlich zu bewerten sind, ob die Einnahmen zur ärztlichen Tätigkeit gehören und damit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG darstellen oder ob die Privatpraxis damit eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG ausübt.
Die OFD ist zu dem Ergebnis gekommen (Verwaltungsanweisung vom 02.02.06), dass die Einkünfte niedergelassener Ärzte (Gemeinschaftspraxen) aus der entgeltlichen Überlassung medizinischer Großgeräte an Krankenhäuser nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien, und zwar selbst dann nicht, wenn in dem Nutzungsentgelt ein Gewinnaufschlag enthalten sei. Dies gelte ebenfalls bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an nicht beteiligte Ärzte unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Dienstleistungen erbracht würden.
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