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Firmenwagen - AfA bei Fahrtenbuchmethode

Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens kann pauschal nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden.

Alternativ kann man die auf die Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Kosten ansetzen – einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die Einzelbewertung setzt voraus, dass die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Zu den bei der Fahrtenbuchmethode anzusetzenden Kosten gehört auch die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs. Diese ist laut Bundesfinanzhof (BFH vom 29.03.2005 (IX B 174/03)) regelmäßig entsprechend einer achtjährigen Nutzungsdauer mit 12,5 % des Kaufpreises zu bemessen.

Das Finanzamt wollte zu Lasten des Arbeitnehmers eine sechsjährige Nutzungsdauer ansetzen, was der amtlichen Abschreibungstabelle entsprochen hätte. Ein höherer jährlicher Abschreibungsbetrag hätte logischerweise auch zu einem höheren geldwerten Vorteil geführt. Das haben die Richter abgelehnt. Denn die amtliche Abschreibungstabelle sei nur für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug maßgebend. Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage könne sie nicht für die Bewertung des geldwerten Vorteils herangezogen werden.

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