Bilanzierung durch Vierdrei-Rechner bei Einbringung in Personengesellschaft
Bei Ärzten, die ihren Gewinn nach dem Zusammenschluss zu einer Gemeinschaftspraxis per Einbringung in eine Personengesellschaft weiter nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln wollen, kann nach der Vfg. der OFD Frankfurt am Main v. 16.1.2006 - S 1978 d A - 4 - St II 2.02 auch nicht im Rahmen der Billigkeitsregelung nach EStR R. 17 Abs. 1 (ab Veranlagungszeitraum 2005: EStR R. 4.6 Abs. 1) auf die Aufstellung einer Einbringungsbilanz verzichtet werden.
Die Einbringung stellt eine Sonderform der Veräußerung dar, für die das Umwandlungssteuergesetz bei Einbringung von Sachgesamtheiten unterschiedliche Wertansätze zulässt. Die alten Gesellschafter bringen ihre Gemeinschaftspraxisanteile/Mitunternehmeranteile in eine neue Mitunternehmer-schaft ein und haben somit ihr Betriebsvermögen auf den Einbringungszeitpunkt zu bewerten. Im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG muss deshalb der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz des Einbringenden und einer Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft ermittelt werden (s.a. Beschluss des Großen Senats des vom 10.10.1999, BFH-Beschluss vom 10.10.1999, BStBl 2000 II S. 123, EStH 16 Abs. 7).
Daher ist in derartigen Fällen auf den Einbringungszeitpunkt von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich überzugehen. Ein dabei entstehender Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn zu behandeln und nach dem bisherigen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.
Die spätere Rückkehr zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird im Allgemeinen als nicht willkürlich zu erachten sein. Ein dabei entstandener Übergangsverlust ist nach dem neuen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.
Von einem Übergang zum Bestandsvergleich kann auch nicht im Hinblick darauf abgesehen werden, dass sich die bei dem zweimaligen Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Übergangsgewinne bzw. Übergangsverluste regelmäßig rechnerisch aufheben. Denn zur steuerlich zutreffenden Verteilung des Übergangsgewinns und des Übergangsverlustes einerseits sowie der Anteile der Gesellschafter am laufenden Gewinn vor und nach der Einbringung andererseits ist die Erstellung einer Bilanz auf den Einbringungszeitpunkt unerlässlich.
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