Anstellung von Ärzten I
Beschäftigen Inhaber einer Praxis für Anästhesiologie angestellte Ärzte, sind die erzielten Einkünfte als gewerblich einzuordnen, sofern die Angestellten bei ihrer ärztlichen Tätigkeit nicht der ständigen Überwachung durch die Inhaber unterliegen.
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.August 2006, 1 K 982/03, rkr.
Fundstelle: EFG 2006, S. 1916
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